Die hier veröffentlichte Satzung dient informativen Zwecken und entspricht in ihrer Gliederung und sonstigen textlichen Formatierung nicht der rechtlich bindenden schriftlichen Fassung. Diese Änderungen wurden aus Gründen der bessern Darstellung im Internet vorgenommen. Im Anhang findest du die schriftliche Fassung als PDF-Download.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen GAYZONE Stuttgart e.V. in Kurzform GAYZONE e.V.

  • Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

  • Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mittel des Vereins

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinszweck

  • Der Verein fördert die Interessen und die Geselligkeit schwuler Männer, insbesondere solcher aus der Fetischszene. Er strebt die Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung auf lokaler und überregionaler Ebene an. Darüber hinaus informiert der Verein seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Gefahren durch sexuell übertragbare Krankheiten und den Schutz vor Ansteckung.

  • Zum Erreichen des Vereinszwecks kann der Verein Publikationen herausgeben, geeignete Einrichtungen wie z.B. ein Clublokal betreiben, informative und gesellige Veranstaltungen durchführen oder sich an solchen beteiligen sowie bei Organisationen und Verbänden Mitglied werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person auf schriftlichen Antrag werden.
  • Der Verein hat nur eine Mitgliedsart. Mitglieder müssen die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

  • Die Feststellung des Erwerbs der Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand, der hierüber zusammen mit der Aufnahme in den Verein entscheidet.

  • Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Tod des Mitgliedes oder durch die Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet mit Verlust Ihrer Rechtsfähigkeit.

  • Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Austrittsjahres schriftlich vorliegen und tritt dann mit sofortiger Wirkung in Kraft.

  • Der Ausschluss bzw. die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen

  1. wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.

  2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlichen Anmahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehenden Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

  • Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie beschließt dazu eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.

  • Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes, welcher schriftlich zu erfolgen hat.

  2. Zustimmung der vom Vorstand erstellten Geschäftsordnung.

  3. Wahl und Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl zweier Kassenprüfer die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  5. Satzungsänderungen

  6. Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten

  7. Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit

  8. Verabschiedung der Beitragsordnung

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt, zu ihr ist 30 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung ist erfolgt, wenn der Vorstand diese rechtzeitig an die zuletzt bekannte Adresse abgeschickt hat. Die Einladung kann auch per E-Mail, Fax oder persönlich zugestellt werden.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen; wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

  • Die vorläufigen Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung ändern oder ergänzen. Von der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode oder die Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.

  • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

  • In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und hat ein Rede- und Antragsrecht. Zur Ausübung des eigenen Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann – neben dem eigenen - höchstens ein anderes Stimmrecht vertreten. Die Bevollmächtigung gilt nur für die jeweilige, eine Mitgliederversammlung: Sie ist zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter unaufgefordert anzuzeigen und nachzuweisen.

  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben, wenn nicht mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftliche (geheime) Abstimmung verlangen. Wahlen erfolgen geheim.

  • Beschlüsse über Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins werden mit ¾ der anwesenden Stimmen gefasst.

  • Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll kann angefordert werden.

§ 8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus fünf Personen die Mitglied des Vereins sein müssen:

  1. Dem 1. Vorstand

  2. Dem 2. Vorstand

  3. Dem Finanzvorstand

  • Weitere Vorstände können von der Mitgliederversammlung bei Bedarf bestellt werden.

  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines Gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand sein muss.

  • Einzelpersonen des Vorstandes sind nach § 181 BGB nicht berechtigt, mit sich selbst Geschäfte zu machen. Sollte ein Vorstandsmitglied davon betroffen sein, so darf dieser nicht an einer Vorstandsabstimmung teilnehmen, sich jedoch dazu äußern. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss einzelne Personen des Vorstandes beauftragen Geschäfte für den Verein zu tätigen.

  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, diese muss der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorgelegt werden.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  • Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidat in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung auf Antrag, nur einstimmig beschlossen werden. Übersteigt die Zahl der Kandidat die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Während der Wahl ist ein Wahlleiter zu benennen, dieser darf nicht für ein Amt zur Verfügung stehen.

  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied in den Vorstand berufen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss diese ihre Zustimmung geben oder ein anderes Mitglied in dieses Amt wählen. Ergänzung des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes zulässig.

  • Die Vorstandmitglieder können sich maximal drei Amtsperioden zur Wahl stellen, danach ist eine Wiederwahl nur auf Wunsch der Mitgliederversammlung durch Wahl mit einfacher Mehrheit möglich.

  • Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind im Wortlaut festzuhalten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins

  • Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

  • Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  • Im Falle eines Auflösungsbeschlusses muss die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestimmen.

  • Beim Auflösen des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an Weissenburg e.V. in Stuttgart und an die Aidshilfe Stuttgart e.V. Vor der Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.

 

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